PAN NRW e.V. wurde gebeten eine Stellungnahme zum Gesetzesentwurf über das Landeskinderschutzgesetz NRW abzugeben. PAN NRW e.V. nahm diese Gelegenheit wahr, in der Sache aus seiner Sicht zu argumentieren. Die Anhörung ging schriftlich wie unten stehend an den Vorsitzenden des Ausschusses für Familie, Kinder und Jugend des Landtags NRW, Herrn Wolfgang Jörg (MdL)
[/et_pb_text][et_pb_text _builder_version=”4.14.2″ _module_preset=”default” theme_builder_area=”post_content” hover_enabled=”0″ sticky_enabled=”0″]A 04 – Landeskinderschutzgesetz NRW
Drucksache 17/16232 „Landeskinderschutzgesetz NRW und Änderung des Kinderbildungsgesetzes“ – Anhörung am 10.03.22 – Stellungnahme
Sehr geehrter Herr Jörg,
sehr geehrte Damen und Herren,
wir danken für die Gelegenheit, uns in die Beratungen zu dem neuen Gesetz einbringen zu dürfen. Diese Möglichkeit nehmen wir gern wahr.
PAN e.V. setzt sich u. a. für die Verbesserung der Situation von Pflegekindern ein.
PAN e.V. begrüßt ausdrücklich das Vorhaben, ein Kinderschutzgesetz auf den Weg zu bringen und bei Verfahren zum Kinderschutz fachliche Standards und Qualitätsentwicklungsverfahren zu installieren.
Eine echte Fachaufsicht fordert PAN e.V. seit langem. Jedes Bauamt und jede Abfallbehörde hat eine Aufsichtsbehörde. Dabei geht es dort „nur“ um Dinge, beim Kinderschutz aber um Existenzen. Wenn etwas schief zu gehen droht, muss es eine Stelle geben, die notfalls eingreifen kann. Es mag sein, dass dies verfassungsrechtlich und organisatorisch schwierig ist. Unmöglich ist es jedoch nicht.
Es sollte zudem Ausführungsbestimmungen zu den Schutzkonzepten geben. Dem Gesetz fehlt im Übrigen die klarstellende Bestimmung, dass die zu erstellenden Standards sich fachlich an den aktuellen Stand der Wissenschaft zu halten haben.
Eine immer wieder erhobene Forderung von PAN ist auch eine verbindliche Richterfortbildung. In den Netzwerken werden von allen Mitwirkenden fachliche Qualifikationen gefordert, die die Entscheider dann ausgerechnet selbst nicht haben, soweit es die Auswirkungen der möglichen Schädigungen von Kindern betrifft. Es wird aber ausdrücklich begrüßt, dass auch Familiengerichte in die Netzwerke Kinderschutz einbezogen werden sollen.
Anregung:
Der Gesetzesentwurf bietet nach Auffassung von PAN NRW e.V. keine Rechtsverbindlichkeit für kindzentrierte Lösungen nach einer behördlichen Inobhutnahme. Sie wäre aber nötig in Fällen, wenn die Sicht auf das Kind verdeckt scheint.
Begründung:
Viele bei PAN NRW e.V. bekannt gewordene Streitfälle aus dem Pflegekinderwesen wurden in Überlagerung mit Interessenkollisionen in den Jugendämtern erlebt. Dabei taucht immer die Frage auf, wann Art. 2 GG – das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit – für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene gelten darf. Hilfe suchende Pflege- und Adoptiveltern bemängeln fehlende landeseinheitliche Standards und fehlende Aufsichten. Sie berichten von im Sinne des Kindes nicht mehr nachvollziehbaren Entscheidungen. PAN NRW e.V. hat durch Evaluation solcher Fälle Einsicht in die Spätfolgen des jugendamtlichen Handelns. Gerne berichten wir darüber, wenn es gewünscht wird.
gez.
Joscha Stillner Martin Niedermeier
1. Vors. 2. Vors.
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